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Stellungnahme zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG)

29.09.2022: Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde gegen § 50 Absatz 2 stattgegeben und entschieden, dass das am 28.01.2022 in Kraft getretene Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Teilen verfassungswidrig ist. Somit dürfen Tierheilpraktiker:innen und Tierhalter:innen ab sofort wieder nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopatika bei Tieren anwenden, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.


07.10.2021: Die am 24.06.2021 beschlossene Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), die am 28.01.2022 in Kraft tritt, schlägt hohe Wellen; manche vermuten sogar, dass das Tierheilpraktikertum abgeschafft werden solle. Dem ist natürlich nicht so! Hier finden Sie unsere Stellungnahme:

In § 50 (2) und (4) wird die Anwendung von Arzneimitteln von nicht Tierärzt:innen reguliert. Demnach dürfen für Menschen zugelassene oder registrierte apothekenpflichtige und für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassene Fertigarzneimittel nur noch auf Anweisung eines Tierarztes angewendet werden. Das gilt auch für Tierhalter und betrifft vor allem Homöopatika.

Aus diesem Grund steht bislang leider nur eine eingeschränkte Anzahl an homöopathischen für Tiere zugelassenen Mitteln (ad-us-vet) zur Verfügung (ca. 30 homöopathische Einzelmittel und ca. 120 Komplexmittel), die weiterhin eigenständig ohne Anweisung eines Tierarztes von Tierheilpraktiker:innen und auch von Tierhalter:innen angewendet werden dürfen. Leider wird dadurch (zumindest vorübergehend) die Anwendung der Veterinär-Homöopathie erschwert.

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